I. Allgemeine Bedingungen
Vertragsparteien sind der Vermieter und der/die umseitig genannte/n Mieter/in (der Mieter). Obliegenheiten aus diesen Bedingungen sind dem erlaubten Fahrer mitzuteilen und gelten für ihn ebenso, auch wenn hier nur vom Mieter gesprochen wird. Mehrere Vertragspartner haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die Mietbedingungen, die Preisliste, das Fahrzeugübernahmeprotokoll sowie die Datenschutz-Erklärung und -hinweise si d Bestandteil des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht. Die EU stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung: https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event-main.home.showEtlng- DE

II. Nutzung des Mietwagens
1. Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen/angestellten Fahrern geführt werden. Dem Mieter obliegt die Überwachung. Er hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte aus Gründen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haften der Mieter/Fahrer auch für das Handeln des Nicht-Fahrberechtigten, es sei denn, der Mieter kann beweisen, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat. Der gewerbliche Mieter hat sicherzustellen, dass tatsächliche Fahrer gegenüber Behörden benannt werden. Andernfalls trägt er den Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter.
2. Die Nutzung des Mietwagens bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis für gewerbliche Personen- und Güterbeförderung sowie motorsportliche- oder Testzwecke.
3. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters, möglich gegen ein zusätzliches Entgelt laut Preisliste. Dann ist die Nutzung auf dem EU-Festland und hier den Staaten der EU sowie Schweiz, Großbritannien und Norwegen gestattet. Für unberechtigte Auslandsnutzung wird eine Vertragsstrafe von 150 EUR fällig.
4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietwagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietzeit vor jeder Fahrt zu kontrollieren.
5. Der Mieter haftet für sämtliche eigene Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und gesetzliche Bestimmungen sowie für Ansprüche Dritter aufgrund seiner Nutzung des Mietfahrzeuges und stellt den Autovermieter von Bußgeldern und sonstige Kosten frei, soweit er diese zu vertreten hat. Als Ausgleich für entstandenen Aufwand des Vermieters durch Falsch-Nutzungen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten, der sich nach dem Aufwand des Vermieters richtet und pro Bearbeitung Ordnungswidrigkeit 25 EUR und pro Bearbeitung eines Schadenfall 49 EUR beträgt. Der Mieter hat das Recht des Nachweises eines geringeren Aufwandes/Schadens und das Recht, den Anspruch des Vermieters zurückzuweisen, wenn er nicht selbst gefahren ist oder das vorgeworfene Vergehen ungerechtfertigt erhoben wurde. Daraus folgt die Pflicht, den Fahrer des Fahrzeuges aus der Reihe der berechtigten Fahrer zu benennen, der zum Zeitpunkt des Regelverstoßes das Mietfahrzeug genutzt und den Verstoß zu vertreten hat.
6. Der Mieter gibt im Mietvertrag an, ob er kostenpflichtig die Anhängerkupplung (Erlaubnis zum Anhängerbetrieb) des mit einer Anhängezugvorrichtung ausgestatteten Fahrzeug nutzen möchte. Lehnt er für sich kostensparend ab, darf er die Anhängerkupplung nicht nutzen.

III. Mietpreis, Mietdauer, Rückgabe, Übergabeort
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste (wenn nicht gesondert vereinbart). Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung, nicht jedoch Kosten für Benzin u.a. Verbrauchsstoffe und der Straßennutzung wie Maut.
2. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miettag. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist 24 Stunden vor Ablauf der Miete genehmigen zu lassen. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden wird zusätzlich zum Mietzins eine Pauschale von 60 EUR pro angefangenem Tag berechnet. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei, nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Bei verspäteter - nicht genehmigter - Rückgabe entfallen die Vorteile aus der vereinbarten Haftungsreduzierung.
3. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen.
4. Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Anderenfalls endet die Mietzeit mit der ordnungsgemäßen Rücknahme zur nächsten Öffnungszeit. Der Mieter behält die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeuges bis dahin.
5. Die Mindestmietdauer beträgt 60 Minuten.
6. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Anderenfalls werden Betankungskosten nach Üblichkeit zuzüglich Bearbeitungskosten (Kosten und Recht des Mieters siehe Punkt 11.5) berechnet.
7. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
8. Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.

IV. Pflichten des Vermieters
1. Leistungsumfang
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres Fahrzeug inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch und haftet nach den geltenden Vorschriften für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten (eigenes, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen). Für einfache Fahrlässigkeit besteht diese Haftung nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflicht) verletzt werden, beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach den vorstehenden Ziffern gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung sowie bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und nach den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes.
2. Versicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung: Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer sind durch eine im Mietpreis enthaltene Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist.
3. Fahrzeugdefekt
a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, übernimmt der Vermieter die Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Anruf-Pflicht besteht nicht bei Bagatellschäden bis 50 EUR.
b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei KM-Abrechnung darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder nicht zumutbar ist.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. Nutzer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, auch bei vermeintlich geringer Beschädigung und eigenem Verschulden, andernfalls entfällt die Haftungsreduzierung je nach Schwere des Verschuldens. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen. Lehnt die Polizei eine Beteiligung telefonisch ab, sind Dienststelle und Name des/der Beamten/in zu notieren und mitzuteilen. Am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen sind namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden vom Vermieter veranlasst. Der Mieter ist zur Erstellung eines detaillierten Unfallberichts verpflichtet.

VI. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am. und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinlänglicher Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Haftung bezieht sich auf den Mietwagen, Mietwagenteile und -zubehör. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten (außer wenn vom Vermieter beauftragt) und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

VII. Haftungsreduzierung und Voraussetzungen
1. Für Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden sowie Glas- und Haarwildschäden. Für Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch vom Mieter/Fahrer allein oder mitverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben. Der Mieter kann seine Haftung reduzieren und haftet nur entsprechend des vereinbarten Umfangs (Höhe der Selbstbeteiligung) für während der Mietzeit entstandene Kaskoschäden. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt durch separate Vereinbarung und Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages, Kosten gemäß Preisliste. Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die Haftungsreduzierung erfolgt nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach sind Folgeschäden von der Haftungsreduzierung nicht umfasst, ebenso wie im oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen. Ist keinerlei Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für einen vorsätzlich herbeigeführten Schaden; bei grob fahrlässiger Herbeiführung in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, z.B. bei Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.
3. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Obliegenheiten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen, soweit nicht festzustellen ist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist, außer bei Arglist.
4. Der Mieter haftet trotz Vereinbarung einer Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Vollkasko in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges zurückgehen und weiter für Schäden durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden allein aufgrund Bremsvorgangs, Überbeanspruchung, aufgrund Rangierens mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung entsprechen.
5. Die vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
6. Für Schäden durch Unfall zweier Fahrzeuge des Vermieters während der Miete durch denselben Mieter (Eigenschäden) greift der Schutz durch den Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeuges nicht. Für Schäden an beiden Fahrzeugen haftet der Mieter daher selbst, ggf. im Rahmen der hier geregelten Haftungsreduzierung.

VIII. Datenschutz (ausführlich siehe AGB-Aushang und Datenschutzerklärung)
Der Vermieter wird personenbezogene Daten der Mieter und ggf. berechtigten Fahrer verarbeiten, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sich das aus einem berechtigten Interesse im Rahmen der Kfz-Vermietung ergibt. In Bezug auf unsere Aufklärungspflicht, Ihr Auskunftsrecht und weitere Rechte verweisen wir auf unsere Datenschutzinformation und -erklärung als Anlage zum Mietvertrag. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen.
Für den Fall, dass Verkehrsverstöße vorliegen, bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht bis zum Ende der Mietzeit zurückgegeben wird, unberechtigt Grenzen überschritten oder eingesetzte Zahlungsweisen blockiert werden, ist der Vermieter berechtigt, Ihre persönlichen Daten - soweit gemäß gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder erlaubt - an Dritte weiterzuleiten. Der Vermieter liest aus dem Fahrzeug durch ständige Übertragung die nachfolgenden Daten aus und verarbeitet mittels eines Auftragsverarbeiters diese Daten automatisiert in einer Cloud: Positionsdaten,(Fahrzeugposition - verknüpft mit den meisten anderen erfassten Informationen), Fahrzeugdiagnosedaten (Wartungsintervall, Serviceintervall, Füllstände, Tachostand), Fahrzeugdaten (VIN), Technische Informationen (IP des Servers, Port, Art der Kommunikation, Zugriffstoken), Aktivitätsprotokolle (über API/GUI durchgeführte Aktivitäten und Änderungen), Kommunikationsdaten. Die ausgelesenen Daten werden mit den Mietvertragsdaten zusammengeführt und dienen der Diebstahlsprävention, Diagnose, sowie der schnellen Wiederherstellung der Nutzung im Fehlerfall. Die Nutzung der Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. a (Einwilligung im Mietvertrag) und hilfsweise lit. f der EU-DSGVO. Die Daten werden bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnis gespeichert und im Anschluss gelöscht. Die Informationspflichten nach Art. 13 der EU-DSGVO finden Sie am Aushang im Betriebsgebäude. Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutz-Erklärung. Stand: 03 / 2024